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Reiserücktrittskostenversicherung - Jahrespolice -

Reiserücktrittskostenversicherung -
Reiserücktrittskostenversicherung für beliebig viele Urlaubsreisen innerhalb eines Jahres (Jahrespolice) -

Auslandskrankenversicherung

Versicherungsbedingungen


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Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RS 2011 (RJ) (Jahrespolice)
B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen

B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung

B: Besonderer Teil zur Reise-Rücktrittsversicherung

Reise-Rücktrittsversicherung
Designelement 1 zur Urlaubsreisen Versicherung
Designelement 1 zur Urlaubsreisen Versicherung
Designelement 1 zur Urlaubsreisen Versicherung
Designelement 1 zur Urlaubsreisen Versicherung
Designelement 1 zur Urlaubsreisen Versicherung

 § 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 3 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist.
  1. Versicherungsschutz für versicherte Personen und Risikopersonen (Ziffer 4.):
    1. Unerwartete schwere Erkrankung;
    2. Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit.
    3. Bruch von Prothesen.
    4. Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen.
    5. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit.
    6. Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
    7. Kurzarbeit, sofern der Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reisebeginn konjunkturbedingte Kurzarbeit anmeldet und sich hieraus eine Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts ergibt.
    8. Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,– EUR beträgt oder wenn die Anwesenheit der versicherten bzw. mitreisenden Person zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
  2. Versicherungsschutz für versicherte Personen:
    1. Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt.
    2. Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt.
    3. Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
    4. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht nach einer Reisebuchung vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
    5. Unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung.
  3. Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes.
  4. Risikopersonen sind:
    1. versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Personen gemäß Ziffer b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
    2. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.
    3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.
    4. Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist.
  5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je bedingungsgemäßer Reise auf maximal 2.000 EUR bei Abschluss des Einzelpersonentarifes bzw. 6.000 EUR bei Abschluss des Familientarifes.
 § 2 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1 eine Entschädigung bei
  1. Nichtantritt oder Stornierung der Reise bzw. Nichtbenutzung oder Stornierung des Mietobjektes für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Hierzu zählt auch das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt wurde. Die Entschädigung für das Vermittlungsentgelt ist je versicherter Person auf 100,– EUR begrenzt.
  2. verspätetem Antritt der Reise. Ersetzt werden die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 genannten Gründen oder wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Die Hinreise-Mehrkosten werden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
  3. Teilstornierung einer Reisebuchung die Mehrkosten (z.B. für einen Einzelzimmerzuschlag) oder die anteiligen Kosten der Risikoperson bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären, maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wenn eine andere versicherte Person aus einem versicherten Grund die Reise stornieren muss.
  4. Umbuchung der Reise die Umbuchungskosten. Diese werden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, erstattet. Bei Umbuchungen aus anderen als denen unter § 1 genannten Gründen werden die Umbuchungskosten bis maximal 30,– EUR erstattet, sofern die Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wurde.
 § 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind
  1. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten sechs Monaten vor der Reisebuchung behandelt worden sind; Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
  2. Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementar-ereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind.
 § 4 Selbstbehalt
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird kein Selbstbehalt berechnet.
 § 5 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet,
  1. bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
  2. bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen;
  3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokostenrechnung im Original nachzuweisen sowie
    1. im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen,
    2. bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie;
    3. im Todesfall durch Sterbeurkunden,
    4. bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
    5. bei Wiederholungsprüfungen durch entsprechende Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule /College,
    6. bei einer betriebsbedingten Kündigung oder der Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit,
    7. bei Kurzarbeit eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses und die voraussichtliche Höhe der Einkommensminderung,
    8. bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst durch entsprechende Bescheinigungen von staatlichen Stellen,
    9. bei der Nichtbenutzung/Stornierung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Stornierungs- oder Umbuchungszeitpunkt nachzuweisen bzw. einzureichen.
  4. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.
  5. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils.

Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie)

B: Besonderer Teil zur Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie)
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
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Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
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 § 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 3 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson gemäß § 1 Ziffer 5 eingetreten ist:
  1. Unerwartete schwere Erkrankung;
  2. Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;
  3. Bruch von Prothesen;
  4. Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500,– EUR beträgt oder wenn die Anwesenheit der versicherten bzw. mitreisenden Person zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
  5. Risikopersonen sind
    1. versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Personen gemäß Ziffer b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
    2. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.
    3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.
    4. Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist.
 § 2 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
  1. Verspäteter Antritt der Reise:
    Die gebuchten, jedoch von der versicherten Person aufgrund des verspäteten Antritts der Reise nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht auch, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss.
  2. Vorzeitiger Abbruch der Reise:
    1. die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf
      die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt.
      Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
    2. innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, den Reisepreis bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
    3. ab der zweiten Hälfte der gebuchten Reise, spätestens ab dem neunten Reisetag, die gebuchten, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommenen Reiseleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
    4. Keine Erstattung nach b) und c) wird vorgenommen, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelt.
  3. Unterbrechung der Reise:
    1. die gebuchten, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
    2. Sofern es sich um eine Rundreise oder Kreuzfahrt handelt die notwendigen Beförderungskosten, die die versicherte Person aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
    3. Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären.
  4. Verspätete Rückkehr von der Reise:
    1. die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
    2. als Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 die Rückreise-Mehrkosten der versicherten Person, die aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben;
    3. die zusätzlichen Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht transportfähig ist.
 § 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
  1. Nicht versichert sind
    1. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten sechs Monaten vor der Reisebuchung behandelt worden sind; Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
    2. Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind.
  2. Eingeschränkt versichert gemäß § 6 sind Kosten, die aus Elementar- oder Naturereignissen resultieren.
  3. Die Übernahme des vollen oder anteiligen Reisepreises gemäß § 3 Ziffer 1 b) und c) entfällt, wenn alle versicherten Personen während der Reise versterben.
 § 4 Selbstbehalt
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird kein Selbstbehalt berechnet.
 § 5 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles (Ergänzung zu den im § 7 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet,
  1. bei vorzeitigem Abbruch der Reise die/den Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten und die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
  2. bei Unterbrechung der Reise die Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten, die etwaigen notwendig gewordenen Beförderungskosten so gering wie möglich zu halten und die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
  3. bei verspäteter Rückkehr von der Reise die/den Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.
  4. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original sowie
    1. im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen eines Arztes vor Ort mit der Angabe von Diagnosen,
    2. bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort,
    3. im Todesfall durch Sterbeurkunden,
    4. bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
    5. bei dem Abbruch der Benutzung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Abbruchs-, Unterbrechungs- oder Verlängerungszeitpunkt nachzuweisen.
  5. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.
  6. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils.
 § 6 Leistungserweiterung bei Naturkatastrophen / Elementarereignissen am Urlaubsort
  1. Die HanseMerkur leistet bei Naturkatastrophen/-Elementarereignissen am Urlaubsort (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme) eine Entschädigung bis zur vereinbarten Versicherungssumme für
    1. die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung;
    2. die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
  2. Bei Erstattung dieser Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt.
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PDF der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Reiserücktrittskostenversicherung Jahrespolice Versicherungsbedingungen Reiserücktrittsversicherung - Jahrespolice (inkl. Tarifbedingungen, Produktinformationsblatt, Auszug VVG) - als PDF herunterladen (130 KB)

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Reiserücktrittskostenversicherung - Jahrespolice

Versicherungstyp: Rücktrittsversicherung Urlaubsgarantie Jahrespolice



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