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Care Travel - preiswerte Auslandskrankenversicherung

Care Travel - preiswerte Auslandskrankenversicherung

Auslandskrankenversicherung

Versicherungsbedingungen



AVB
Tarifbedingungen
IPID
Vertragsinformationen
AVB Haftpflicht-/Unfall
Teil II - Tarifbedingungen Care Travel
Designelement 1 zur Travel Versicherung
Designelement 2 zur Travel Versicherung
Teil II : Tarifbeschreibung Krankheitskostentarif für Behandlung bei Reisen
Designelement 1 zur Travel Versicherung
Designelement 2 zur Travel Krankenversicherung
Designelement 3 zur Travel Auslandsversicherung
Designelement 4 zur Travel Reiseversicherung
Designelement 5 zur Travel Reisekrankenversicherung
Designelement 6 zur Travel Auslandsreiseversicherung
Designelement 7 zur Travel Auslandsreisekrankenversicherungversicherung
Designelement 8 zur Travel Krankenversicherung für Auslandsreisen

preiswerte Auslandskrankenversicherung Bild 4 preiswerte Auslandskrankenversicherung Bild 6 preiswerte Auslandskrankenversicherung Bild 3 preiswerte Auslandskrankenversicherung Bild 6
A. Leistungen des Versicherers
I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für:
  1. ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert;
  2. Arznei- und Verbandmittel;
  3. ärztlich verordnete Heilmittel;
  4. ärztlich verordnete Gehstützen sowie die Miete für Rollstühle, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung medizinisch notwendig werden; (in Abweichung zu § 5 g) Hilfsmittel der AVB-R Teil I)
  5. Röntgen-, Strahlenbehandlung und -Diagnostik;
  6. Krankenhausbehandlung; ein Anspruch besteht in Höhe der Allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung sowie bessere Unterbringung), sofern im Reiseland hierfür eine Wahlmöglichkeit besteht;
  7. Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus; sowie vom Unfallort;
  8. schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, nicht aber die Neuanfertigung von Zahnersatz jeglicher Art einschließlich Inlays/Onlays oder kieferorthopädischer Leistungen.
  9. Krankenhaustagegeld wird an Stelle des Kostenersatzes bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland geleistet, wenn insoweit keine Kosten geltend gemacht werden, in Höhe von täglich 25,– EUR.

II. In Abweichung zu § 5 Abs. 1d werden die Kosten für ambulante oder stationäre psychoanalytischeund psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte bis 500,– EUR einmalig erstattet.

III. Ersatz der Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person zu 100% sofern

  1. dieser medizinisch sinnvoll sowie vertretbar ist und
  2. vom Versicherer bzw. dessen Assistance organisiert wird oder vorab eine Zusage des Versicherers erfolgte.

Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport insbesondere, wenn

  • die Krankenhausbehandlung im Ausland nach der Prognose des behandelnden Arztes am Aufenthaltsort die Dauer von 14 Tagen übersteigen wird oder
  • Die Kosten der Behandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten für den Rücktransport übersteigen.

Die Entscheidung darüber, ob der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers bzw. dessen Assistance, der sich hierzu mit dem behandelnden Arzt am Aufenthaltsort berät.

Liegen lediglich die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen vor, so werden die Mehrkosten eines

  • Rücktransportes innerhalb Europas nur bis zur Höhe von 5.000,– EUR erstattet.
  • Rücktransporte darüber hinausgehend nur bis zur Höhe von 10.000,– EUR.

IV. Darüberhinaus erstatten wir für:

  • Überführung aus Europa bis 5.000,– EUR.
  • Aus dem übrigen Ausland bis 10.000,– EUR.

Alle Überführungen müssen mit dem Versicherer abgestimmt werden.

B. Assistance-Leistungen
  1. Vermittlung ärztlicher Betreuung: Erkrankt eine versicherte Person auf einer Reise im Ausland, so informiert die AXA Krankenversicherung AG auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt - soweit erforderlich -die Verbindung zwischen Hausarzt und dem behandelnden Arzt und/oder Krankenhaus her. Die dadurch entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Versicherer getragen.
  2. Organisation der Hilfeleistungen.
  3. Kostenübernahmeerklärung vor Ort, d.h. für Krankenrücktransport; Überführungskosten u.a.
    Nach Abschluss der Auslandsreise-Krankenversicherung wird eine medizinische Notrufnummer bekannt gegeben.
C. Beiträge und Gebühren
 
Beitragstabelle (in Euro) bis Alter 60
Pro Person und Reistag: ab 1. bis maximal 365. Reisetag je 1,91 EUR mindestens jedoch 8,50 EUR
Beitragstabelle (in Euro) ab Alter 61
Pro Person und Reistag: ab 1. bis maximal 365. Reisetag je 8,07 EUR mindestens jedoch 8,50 EUR
  1. Die Höhe des Tarifbeitrages richtet sich nach dem jeweils erreichten Alter der versicherten Person. Als erreichtes Alter gilt die Differenz zwischen dem aktuellen Jahr und dem Geburtsjahr.
  2. Bei den Beiträgen handelt es sich um Einmalprämien, welche bei Abschluss des Versicherungsvertrageszu zahlen ist.
  3. Die Zahlung der Beiträge kann wahlweise über das SEPA-Lastschriftverfahren (siehe § 8 Abs. 2 AVB-R) oder per Kreditkartenzahlung oder per PayPal erfolgen.
  4. Ist das SEPA-Lastschriftmandat durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vollziehbar, kann der Versicherer die Erstattung der ihm insoweit entstandenen Bankauslagen verlangen.
D. Versicherbarer Personenkreis
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten.
E. Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung im Ausland. Als Ausland gelten weltweit alle Länder, mit Ausnahme der Staatsgebiete, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt und/oder in dem sie unmittelbar vor Reiseantritt einen ständigen Wohnsitz hatte.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Reisen in die Staaten der nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA (USA, Kanada und Mexiko).

Jedoch besteht auch Versicherungsschutz für einen Aufenthalt von bis zu 2 Tagen in den Staaten der NAFTA zum Zweck der Durchreise. Der Versicherungsschutz in den NAFTA Staaten ist auf insgesamt 4 Tage (Hin- und Rückreise) pro bei Antragstellung angegebener Reise begrenzt.

Erfolgt eine nur vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, so gilt nach Meldung durch den Versicherungsnehmer die Fortführung der Versicherung und die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Heimatland bis zu einer Dauer von 4 Wochen als vereinbart.

F. Dauer des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Dauer hinaus bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Versicherers oder dessen Kooperationspartners (Care Concept AG). Für den Verlängerungszeitraum finden die Vorschriften über den Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 2 AVB-R Teil I entsprechend Anwendung.
G. Sonstige Bestimmungen
  1. Der ergänzende Abschluss des Tarifs Care Travel (NAFTA) als Verlängerung oder Vorversicherung zu einem weiteren Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz durch Tarife der AXA Krankenversicherung AG oder anderer Versicherer ist nicht möglich.
Gültig in Verbindung mit AVB-R Teil I Allgemeine Bedingungen. Gültig ab 07.16
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Care Travel

Versicherungstyp: Reiseversicherung für weltweite Geschäftsreisen & Privatreisen bis zu einem Jahr



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